AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen und Lieferungen


I. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Motum5 Systemhaus GmbH richten sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, sofern nicht einzelvertraglich etwas Anderes vereinbart wird oder wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Motum5 Systemhaus GmbH sie schriftlich bestätigt.
(3) Zusätzliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
(a) Für zusätzliche Hardware-Verträge gelten die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Hardware-Verträge, für zusätzliche Software-Verträge mit Endnutzern der Software die Ergänzenden Geschäftsbedingungen (Lizenzbedingungen) für Software-Verträge.
(b) Hat der Vertragspartner die Software im Rahmen einer Distributionsvereinbarung mit der Motum5 Systemhaus GmbH zum Weitervertrieb erhalten, so übernimmt der Vertragspartner die Verpflichtung, seinen Kunden die Lizenzbedingungen aufzuerlegen. Er selbst ist an die Teile der Lizenzbedingungen gebunden, die sinngemäß auf Ihn anwendbar sind.
(c) Für Service- und Wartungsarbeiten beim Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Service und Wartung.
(4) Sind bei einem Geschäftsvorgang Hardware- und Software-Komponenten gleichzeitig betroffen, so führt dies nicht dazu, daß anderweitige Regelungen Anwendung finden. Vielmehr gelten in diesem Fall zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in unveränderter Weise für die Hardware-Komponenten die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Hardware-Verträge und für die Software-Komponenten die Ergänzenden Geschäftsbedingungen (Lizenzbedingung) zu den Software-Verträgen. Eine Koppelung irgendwelcher Art findet nicht statt.


II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Die Angebote der Motum5 Systemhaus GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, per Telefax oder per E-Mail übermittelten Bestätigung durch die Motum5 Systemhaus GmbH. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen, Zusicherungen oder Neben-abreden.
(2) Abbildungen, Maße, Gewichte, Zeichnungen oder sonstige Leistungsdaten oder Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


III. PREISE
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Motum5 Systemhaus GmbH an die in ihren Angeboten genannten Preise und Entgelte in der dort genannten Form 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Motum5 Systemhaus GmbH genannten Preise und Entgelte. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Form geschuldet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise und Entgelte verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, als Nettopreise ohne Fracht, Verpackung und Transportversicherung.
(3) Die vereinbarten Preise und Entgelte können bei ausländischen Produkten im Umfang der Veränderung von Währungsparitäten, Zoll bzw. Einfuhrgebühren geändert werden, falls sich diese Bezugsgrößen bis zur Lieferung verschieben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, einer entsprechenden Änderung zuzustimmen, wenn ihm die Veränderung der genannten Bezugsgröße nachgewiesen worden ist.


IV. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
(1) Liefertermine oder Fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine verbindliche Zusicherung bedarf der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen die der Motum5 Systemhaus GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Motum5 Systemhaus GmbH oder deren Lieferanten eintreten) hat die Motum5 Systemhaus GmbH auch bei verbindlich zugesicherten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Motum5 Systemhaus GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Verzögerungen länger als drei Monate dauern, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Motum5 Systemhaus GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Motum5 Systemhaus GmbH nur berufen, wenn sie den Vertragspartner für den Fall, daß dieser noch keine Kenntnis von den betreffenden Umständen hat, unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern die Motum5 Systemhaus GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesicherter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugs-Entschädigung in Höhe von 0,2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Motum5 Systemhaus GmbH.
(5) Die Motum5 Systemhaus GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


V. GEFAHRENÜBERGANG
(1) Für Unternehmer gilt: . Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende, Person übergeben worden ist oder das Lager der Motum5 Systemhaus GmbH für die Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Motum5 Systemhaus GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
(2) Für Unternehmer gilt: . Bei Ankunft der Sendung hat der Vertragspartner unverzüglich eine Untersuchung auf Transportschäden und Transportverluste durchzuführen. Stellt er derartige Schäden oder Verluste fest, so hat er dies der Motum5 Systemhaus GmbH in Form einer schriftlichen Erklärung sofort per Telefax zu melden. Diese ist, falls ein Spediteur eingeschaltet war, von dem Vertragspartner und dem Spediteur zu unterzeichnen. Ansonsten hat der Vertragspartner darin eidesstattlich den entsprechenden Tatbestand zu versichern und diese Erklärung von zwei Zeugen unterzeichnen zu lassen.
Für Verbraucher gelten die vorgenannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass ihnen eine 2-wöchige Rügefrist eingeräumt wird.
VI. ZAHLUNG
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind bei Zahlungsverpflichtungen bis zu 5.000,- € einschließlich die Rechnungen binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlung innerhalb von 3 Tagen werden 2% Skonto gewährt, wenn dies auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt ist.
(2) Bei einer Zahlungsverpflichtung ab 5.000,-€ gelten folgende Bedingungen:
50 % der Auftrags- oder Rechnungssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung zur sofortigen Zahlung ohne Abzüge fällig.
50 % der Auftrags- oder Rechnungssumme sind zur Zahlung fällig, wenn die Abnahme durch den Kunden erfolgt ist. Zahlungsziel ist 10 Tage ohne Abzug, Skonto von 2 % wird gewährt bei Zahlung innerhalb von 3 Tagen, wenn dies auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt ist.
(3) Die Motum5 Systemhaus GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Vertragspartner wird über die Art der vorgenommenen Verrechnung schriftlich informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Motum5 Systemhaus GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Motum5 Systemhaus GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Motum5 Systemhaus GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Die Verzugszinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
(6) Wenn der Motum5 Systemhaus GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere
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wenn der Vertragspartner einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Motum5 Systemhaus GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertrags-partners in Frage stellen, so ist die Motum5 Systemhaus GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Die Motum5 Systemhaus GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistung zu verlangen.
(7) Für Unternehmer gilt: . Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(8) Etwaige Finanzierungsvereinbarungen des Vertragspartners mit einem Kreditinstitut oder einer Leasing-Gesellschaft berühren den Vertrag und dessen Zahlungsbedingungen nicht.


VII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Motum5 Systemhaus GmbH, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-Gehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für Folgeschäden jeder Art ist ausgeschlossen. Im Besonderen haftet die Motum5 Systemhaus GmbH nicht für Produktionsausfall oder Schäden durch entgangenem Gewinn. Eine Haftung für Schäden an Programm- oder Anlagenteilen die nicht von Motum5 Systemhaus GmbH geliefert wurden, ist ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.


VIII. EXPORTBESTIMMUNGEN
Der Vertragspartner kann nicht davon ausgehen, daß der Export der gelieferten Ware möglich ist. Vielmehr sind in zahlreichen Fällen Exportverbote oder besondere Genehmigungserfordernisse des Herkunftslandes bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen.


IX. SACHMÄNGELHAFTUNG
Falls nicht anders vereinbart oder vom Hersteller anders vorgegeben, haftet die Motum5 Systemhaus GmbH 24 Monate ab Ablieferung der Ware beim Kunden spätestens ab Rechnungsdatum für Sachmängel, die ein einwandfreies Arbeiten ermöglichen, der von uns gelieferten Geräte in Bezug auf Material und Verarbeitung. Für Ersatzteile, sowie Reparaturen und Ersatz-lieferungen die nach dem Ablauf der ursprünglichen Sachmängelhaftung erfolgen, gewähren wir 6 Monate Garantie. Diese Frist gilt auch für Sachmängelhaftung nach §447Abs.1 BGB. Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung vor. Sachmängelarbeiten in unseren Räumen erfolgen kostenlos. Bei Fremdeingriff an Programmen oder gelieferten Anlagen oder Komponenten entfällt jegliche Sachmängelhaftung. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Motum5 Systemhaus GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
Der Käufer wird daraufhingewiesen, dass nach gegenwärtigem technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern deshalb weder bestimmte Eigen-schaften der Software noch Ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder – bedürfnisse zu. Wir haften gleichfalls nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, die Sicherung der Daten bei Eingriffen in die Datenverarbeitung obliegt dem Kunden.


X. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Motum5 Systemhaus GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Motum5 Systemhaus GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Motum5 Systemhaus GmbH, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Motum5 Systemhaus GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Motum5 Systemhaus GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Motum5 Systemhaus GmbH übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum der Motum5 Systemhaus GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Motum5 Systemhaus GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungs halber in vollem Umfang an die Motum5 Systemhaus GmbH ab. Die Motum5 Systemhaus GmbH ermächtigt ihn widerruflich die an die Motum5 Systemhaus GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungs-ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum der Motum5 Systemhaus GmbH hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Motum5 Systemhaus GmbH berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabe-Ansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Motum5 Systemhaus GmbH liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.


XI. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen der Motum5 Systemhaus GmbH oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien werden zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu setzen, die der als unwirksam erkannten nach Inhalt und Ziel so nahe wie möglich kommt.


XII. GERICHTSSTAND
Soweit der Vertragspartner VolIkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Amberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


XIII. ANWENDBARES RECHT
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Motum5 Systemhaus GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.